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Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann.
Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden.
Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
- Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);
- Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;
- Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvezverfahrens;
- Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
- Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarfs sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.
Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane
Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
- Laufende Liquiditätsplanung
- Frühzeitige Sanierungsprüfung
- Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen
- Vermeidung selektiver Zahlungen
- Rechtzeitige Stellung eines Insolvezantrages
- Abschluss einer D&O-Versicherung
Stand: 27. April 2026
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