Aktuelles
Ausgabe
Unterliegen die Vertragserrichtungskosten der Grunderwerbsteuer?
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim Kauf eines Grundstücks vom Wert der Gegenleistung, mindestens allerdings vom Grundstückswert. Gegenleistung ist dabei beim Kauf der Kaufpreis einschließlich aller vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Ob und wann auch die Kosten der Vertragserrichtung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jüngst im Rahmen einer Entscheidung klargestellt.
Rechtsansicht des VwGH
Nach der Rechtsprechung des VwGH zählt zur Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufzuwenden hat. Die Kosten der Vertragserrichtung zählen dann zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Verkäufer allein einen Notar oder Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt und der Käufer dafür die Kosten zu übernehmen hat.
Wird ein Rechtsanwalt oder Notar vom Käufer und Verkäufer gemeinsam mit der Errichtung der Vertragsgrundlage beauftragt und verpflichtet sich der Käufer allein zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten, obwohl in Folge der Auftragserteilung beide Vertragsteile als Auftraggeber verpflichtet gewesen wären, die Kosten (anteilsmäßig – je zur Hälfte) zu tragen, so zählt die Hälfte der übernommenen Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Nur wenn der Käufer allein den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt, fällt keine Grunderwerbsteuer auf die Vertragserrichtungskosten an. Dies gilt mangels Gegenleistung auch dann, wenn die Vertragserrichtung durch den Käufer beauftragt wurde, die Kosten dafür allerdings vom Verkäufer getragen werden.
Stand: 26. April 2023
Artikel der Ausgabe 2023
- Was gibt es Neues bei den Steuern für Vermieter?
- Was sind Werbungskosten?
- Unterliegen die Vertragserrichtungskosten der Grunderwerbsteuer?
- Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
- Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Welcher Umsatzsteuersatz ist bei kurzfristiger Vermietung anwendbar?
- Wie wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?
- Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung
- Wie werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt?
- Wie wird ein Immobilienverkauf im Privatvermögen besteuert?
- Keine ImmoESt-Herstellerbefreiung bei Vermietungsabsicht
- Abschaffung von Reverse Charge für ausländische Vermieter
- Wie bin ich im Urlaub krankenversichert?
- Haben Sie genug Zeit?
Tel.: +43 7242/61 29 30
office@swp-steuerberatung.at
Bahnhofplatz 2/2, 4600 Wels