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Wozu benötigen Land- und Forstwirte eine Betriebsnummer?
Werden Land- oder Forstwirtschaften in Österreich betrieben, so benötigen diese eine Betriebsnummer (die sogenannte LFBIS-Nummer). Die LFBIS-Nummer (Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem) ist die siebenstellige Betriebsnummer, mit der land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Österreich identifiziert werden. Das Vorliegen einer Betriebsnummer ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus nachfolgenden Gründen besonders wichtig:
Beantragung von Agrarförderungen
Nur mit einer vorliegenden Betriebsnummer können Land- und Forstwirtinnen bzw. Land- und Forstwirte bestimmte finanzielle Unterstützungen oder Ausgleichszahlungen (z. B. über die Agrarmarkt Austria – AMA) beantragen.
Tierhaltung
Die Betriebsnummer ist verpflichtend, um Tierseuchen oder Tierkrankheiten einzelnen Betrieben zuordnen und damit nachverfolgen zu können. So wird die Betriebsnummer beispielsweise auch im Zusammenhang mit der Führung in Rinderdatenbanken oder dem Tiertransport benötigt.
Statistik und Verwaltung
Die Betriebsnummer ordnet bewirtschaftete Flächen und Tierbestände dem jeweiligen Betriebsführer zu und dient damit der offiziellen Erhebungen durch die Statistik Austria.
Nachweis der landwirtschaftlichen Tätigkeit
Die Betriebsnummer dient zudem als Nachweis der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Behördenkommunikation (etwa beim Kauf von landwirtschaftlichen Flächen oder im Zusammenhang mit Versicherungsfragen über die Sozialversicherungsanstalt der Bauern – SVS). Die Erstregistrierung und die Beantragung der LFBIS-Betriebsnummer können bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vorgenommen werden.
Stand: 26. August 2026
Artikel der Ausgabe Herbst 2026
- Wozu benötigen Land- und Forstwirte eine Betriebsnummer?
- Doppelbudget 2027/28 – Maßnahmen mit Bezug zur LuF
- Einheitliche Trinkgeldpauschalen im Buschenschank seit 1. Juli 2026
- Vorübergehende Aussetzung der Zölle auf Düngemittelimporte beschlossen
- Wie ermittelt sich die Steuer beim Verkauf von Waldgrundstücken?
- Achtung: Betriebsvorschreibungen für Landwirte – Einstellung der zweiten Mahnung
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